SoVD-Bezirksverband Rhein-Sieg/Bonn/Oberberg
Sie befinden sich hier: Sozialverband Deutschland e.V. > Aktuelles > Wir haben geholfen
Wir haben geholfen
01.06.2009
SoVD drückt Rückforderung um 14.000 Euro.
Die Höhe einer Rentenzahlung ist auch davon abhängig, ob jemand weitere Einnahmen – wie zum Beispiel Einkommen aus einer Beschäftigung oder bestimmte Sozialleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld – bezieht. Bereits eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze kann dazu führen, dass die Rente um bis zu ein Viertel gekürzt wird und somit erhebliche Rückforderungen entstehen. So geschah es bei Herrn B.: Die Deutsche Rentenversicherung forderte von ihm 16.000 Euro zurück. Die Sozialberatung in Siegburg (Landesverband NRW) konnte die Rückforderung auf 2000 Euro beschränken.
Herr B. ist Witwer und erhält seit 1992 eine Witwerrente. Seit mehr als 30 Jahren war er beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und hatte dies der Rentenversicherung auch mitgeteilt. Er hatte jedoch 2002 übersehen, der Rentenversicherung den Bezug von Krankengeld zu melden.
Erst 2003 fiel dies dem Rentenversicherungsträger auf. Bis dahin wurde das Krankengeld nicht als Einkommen bei der Witwerrente von Herrn B. berücksichtigt. Dennoch forderte der Rentenversicherungsträger nun die gesamte Überzahlung von rund 16.000 Euro zurück.
Der Sozialverband Deutschland konnte in Verhandlungen zunächst eine Minderung des Betrages um die Hälfte erreichen. Denn auch die Rentenversicherung hatte die Überzahlung mitverschuldet. Vor dem Sozialgericht konnte die Rückforderung nochmals erheblich verringert werden. Rentenversicherungsträger und SoVD einigten sich nun auf eine Rückforderung von 2.000 Euro.
Das Gericht wies darauf hin, dass von beiden Seiten die Falschberechnung zu verantworten haben. Zum einen hatte der Rentenversicherungsträger versäumt, das Einkommen bei Berechnung der Witwerrente zu berücksichtigen – obwohl unser Mitglied dies mitgeteilt hatte. Zum anderen hatte aber auch Herr B. versäumt, den Bezug von Krankengeld zu melden. Dies ist jedoch eine Mitwirkungspflicht an die sich jeder Rentner halten muss. Denn er muss dafür sorgen, dass die Rente ordnungsgemäß berechnet und ausgezahlt werden kann – das gebietet auch die Solidargemeinschaft. Insofern konnte auf die Rückforderung nicht gänzlich verzichtet werden. Dennoch war unser Mitglied erleichtert, dass er anstatt der 16.000 Euro nur 2000 Euro zurückzahlen muss.
Übrigens: Seit dem 1. Januar 2008 beträgt die allgemeine monatliche Hinzuverdienstgrenze 400 Euro brutto. Sie darf zweimal jährlich um das Doppelte überschritten werden, ohne dass dies die Rentenhöhe gefährdet. Aber Vorsicht: Für jeden Rentner werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet. Wie hoch diese ist, steht in Anlage 19 des Rentenbescheides. che
